Datenschutz Grundverordnung
Boris Wienholz Ihr Rechtsanwalt in Baden-Baden
Wir helfen Ihnen in allen Fragen rund um die Datenschutzgrundverordnung!
Wir helfen Ihnen in allen Fragen rund um die Datenschutz
grundverordnung!
- Rechtmäßigkeit Ihrer Datenerhebungen gem. DSGVO [Datenschutzgrundverordnung]
- Informationspflichten bei Datenerhebungen (Art. 13, 14 DS-GVO [Datenschutzgrundverordnung])
- Integrität, Richtigkeit Zweckbindung und Datenminimierung der Datenerhebung
- Transparenz (Art. 12 DSGVO [Datenschutzgrundverordnung])
- Integrität und Vertraulichkeit nach Art. 5 Absatz 1 f) DS-GVO [Datenschutzgrundverordnung]
- Rechenschaft Nachweisbarkeit
Die die Schreibweise der Abkürzung des Begriffes Datenschutzgrundverordnung variiert hier zwischen DS-GVO und DSGVO. Nutzer im Internet suchen nach beiden Begriffen. Aus Auffindbarkeitserwägungen haben wir uns diesen Baltenschreibweisen angeschlossen.
Wir helfen Ihnen in allen Fragen rund um die Datenschutzgrundverordnung!
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Allgemeine, sich aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergebende Verpflichtungen
Insbesondere Ihre neuen Pflichten, die unmittelbar aus der Datenschutzgrundverordnung resultieren, sind zu berücksichtigen:
- Die Unternehmensleitung ist zur Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten verpflichtet.
- Das Unternehmen muss den Nachweis dafür erbringen können, dass die Verarbeitung von Daten gemäß der DSGVO erfolgt.
- Es sind vom Unternehmen datenschutzfreundliche Voreinstellungen vorzunehmen.
- Wenn Sie Auftragsverarbeiter sind, so müssen sie hinreichende Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt.
- Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls dessen Vertreter müssen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, führen.
- Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen. Der Datenschutzbeauftragte bedarf bestimmter Eigenschaften.
- Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, muss grundsätzlich diese Verletzung binnen 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Dem kann es möglich sein, dass sie eine Datenschutz-Folgenabschätzung vornehmen müssen. Zudem können Konsultationsverpflichtungen der Aufsichtsbehörde vorliegen.
Unternehmen und Beschäftigtendatenschutz
Unternehmen und Beschäftigten
datenschutz
Die Verarbeitung von Beschäftigten-Daten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
Wenn Daten verarbeitet werden wegen Einstellung oder Erfüllung eines Arbeitsvertrages, wegen Managen, Planen und Organisieren von betrieblicher Arbeit, um die Gleichheit oder Diversifikation am Arbeitsplatz zu sichern, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Eigentum von Arbeitgebern und Kunden zu gewährleisten, kann dies die Verarbeitung von Beschäftigtendaten zulässig machen. Die Gründe sind hier nicht vollständig aufgeführt. Die Ausarbeitungen im Einzelfall sind rechtlich zu prüfen.